Die neue europäische Pflanzenschutzpolitik

Das europäische Parlament hat am 13. Jänner 2009 in zweiter Lesung die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Richtlinie zum nachhaltigen Einsatz von Pestiziden verabschiedet.

Das europäische Parlament hat am 13. Jänner 2009 in zweiter Lesung die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Richtlinie zum nachhaltigen Einsatz von Pestiziden verabschiedet.

Verordnung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Verordnung enthält Bestimmungen zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und gilt direkt in den Mitgliedsstaaten. Voraussichtlich ab 2011, wenn Wirkstoffe bei dererstmaligen oder wiederholten Registrierung die neuen Anforderungen erfüllen müssen, sind weit reichende Veränderungen für die österreichische Landwirtschaft zu erwarten:

1.

Gefahrenbasierte Ausschlusskriterien

Als wesentliche Neuerung ist die Einführung gefahrenbasierter Ausschlusskriterien (cut-off-Kriterien) hervor zu heben. Damit wird das bewährte wissenschaftliche Prinzip der Risikobewertung verlassen. Statt dessen wird die Gefahr, die von den theoretischen Stoffeigenschaften des unverdünnten Wirkstoffes für Mensch und Umwelt ausgeht, betrachtet. Dies führt zu einem Verbot von Wirkstoffen, die

- besonders langlebig, bioakkumulativ und giftig sind (POPs, PBT, vPvB),
- krebserregend oder erbgutverändernd sind sowie die Fortpflanzung gefährden
- das Hormonsystem beeinträchtigen können (endokrin wirksam, EDs).

Für bestimmte Wirkstoffe sind Ausnahmen vorgesehen, wenn sie „zur Bekämpfung ernster Gefahren für die Pflanzengesundheit“ erforderlich sind. Im Rahmen der Zulassung werden zukünftig die Giftigkeit gegenüber Bienen, die Immunotoxizität und Neurotoxozität in einem Risikobewertungsprozess betrachtet.

Die Industriegruppe Pflanzenschutz kritisiert die verbreitete Darstellung, erst die neue Verordnung schütze die Verbraucher vor Wirkstoffen, die krebserregend oder erbgutverändernd beim Menschen sind. Pflanzenschutzmittel, die bei ihrer Anwendung solche Effekte hervorrufen können, sind auch bisher nicht zugelassen worden.

2. Substitution

Wirkstoffe, die durch eine als weniger gefährlich eingestufte Substanz substituiert werden können, werden nur für sieben Jahre zugelassen.

3. Zonale Zulassung

Mitgliedstaaten können nationale Zulassungen aussprechen oder gegenseitig anerkennen. Die EU wird in drei Zonen geteilt, in denen die gegenseitige Anerkennung verpflichtend ist. Staaten können Produkte allerdings auch verbieten, zum Beispiel wegen besonderer nationaler Umwelt- oder Agrar-Bedingungen.

4. Parallelimport
Es wird klare Regeln für den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln geben. Hervorzuheben ist, dass die Herstelleridentität verlangt wird.

Die Industriegruppe Pflanzenschutz schätzt, dass mit der neuen Verordnung rund 10 % der am Markt befindlichen Wirkstoffe wegfallen. Wie sich die Neuregelungen auswirken werden, kann jedoch erst abschließend bewertet werden, wenn die Ausführungsbestimmungen formuliert sind. Im Verordnungstext werden keine Wirkstoffnamen genannt, sondern die Kriterien, nach denen eine Aufnahme in die Liste der zulässigen Wirkstoffe erfolgen soll.

Richtlinie zur nachhaltigen Nutzung von Pflanzenschutzmitteln

Die Richtlinie muss in den Pflanzenschutzgesetzen der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Die Mitgliedsstaaten sollen ihre Reduktionsziele in nationalen Aktionsplänen formulieren und die Umsetzung kontrollieren. Zu den Vorgaben in diesem Rahmen gehört die Aus- und Weiterbildung von Anwendern und Verkäufern, das Monitoring „bedenklicher“ Wirkstoffe oder nationale Mengenreduktionsziele. Dabei können erreichte Reduktionsziele angerechnet werden. Bis 2014 muss der Integrierte Pflanzenschutz in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Maßnahmen wie der Sachkundenachweis für Landwirte u.ä. sollen europaweit Standard werden. Für bestimmte Gebiete und Anwendungen sind Beschränkungen vorgesehen, zum Beispiel für öffentliche Flächen oder Wasserschutz- und Natura-2000-Gebiete.

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Dr. Dominique Schröder
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