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Biozid-Produkte sind "Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in der sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen" und müssen zudem einer der im Anhang V der EU-Richtlinie 98/8/EG genannten Produktart angehören.
Das Biozid-Produkte Gesetz (BGBl. I Nr. 105/2000) dient zur Umsetzung der EU-Richtlinie über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (98/8/EG).
Das Biozid-Produkte-Gesetz sieht ein umfassendes Bewertungsverfahren für Wirkstoffe, ein Zulassungsverfahren für Biozidprodukte sowie Melde- und Produktbeobachtungspflichten vor, darüber hinaus werden die Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Werbung von Biozidprodukten geregelt.
In der BiozidG-Altwirkstoffverordnung (BGBl. II, Nr. 353/2008) sind
geregelt.
Am 27. Juni 2012 ist die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-produkten im EU-Amtsblatt erschienen.
Die Bestimmungen sind ab 1. September 2013 in allen Mitgliedsstaaten direkt anzuwenden.
Die Verordnung enthält eine Vielzahl von Ver-ordnungsermächtigungen, die in den nächsten Jahren in Folgegesetzgebungen und Leitlinien zu konkretisieren und für die Umsetzung in der Praxis von großer Bedeutung sind.
Die WKÖ hat eine Übersicht über die Neuerungen der europäischen Verordnung veröffentlicht.