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Biozide

Biozid-Produkte sind "Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in der sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen" und müssen zudem einer der im Anhang V der EU-Richtlinie 98/8/EG genannten Produktart angehören.

Das Biozid-Produkte Gesetz (BGBl. I Nr. 105/2000) dient zur Umsetzung der EU-Richtlinie über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (98/8/EG).

Das Biozid-Produkte-Gesetz sieht ein umfassendes Bewertungsverfahren für Wirkstoffe, ein Zulassungsverfahren für Biozidprodukte sowie Melde- und Produktbeobachtungspflichten vor, darüber hinaus werden die Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Werbung von Biozidprodukten geregelt.

In der BiozidG-Altwirkstoffverordnung (BGBl. II, Nr. 353/2008) sind

  • die Fristen für die Zulassung- oder Registrierung von Biozid-Produkten, welche Wirkstoffe enthalten, die in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind,
  • welche alten Wirkstoffe nicht mehr in Biozid-Produkten in Verkehr gebracht werden dürfen,

geregelt.

Auf europäischer Ebene wird derzeit der Vorschlag der europäischen Kommission für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten diskutiert.

In der FCIO-Position sind die Anmerkungen des FCIO zu einzelnen Kernpunkten des Vorschlags zusammengefasst.

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