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Chemikalienrechtliche Regelungen in der EU

EU Die Grundlage der bestehenden chemikalienrechtlichen Regelungen auf EU-Ebene stellt die Stoffrichtlinie (67/548/EWG) dar. Diese Richtlinie beschäftigt sich mit der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von 

gefährlichen Stoffen (=chemisch genau definierte Stoffe wie z.B. Salzsäure, Ethanol, Ammoniak). Es gibt 15 Gefährlichkeitskriterien zur Beschreibung der inhärenten Eigenschaften eines Stoffes, die in physikalisch-chemische Gefahren (explosionsgefährlich, brandfördernd, hoch-, leicht- und entzündlich), Gefahren für den Menschen (sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend und erbgutverändernd) und Gefahren für die Umwelt (umweltgefährlich) eingestuft werden. Die Kennzeichnung umfasst neben dem orangefarbenen Gefahrensymbol (z.B. Flammensymbol) auch Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

Hinweis: Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen hat ab 1.12. 2010 nach den Vorgaben der CLP-Verordnung zu erfolgen.


Regelungen für Zubereitungen

Nachdem nur selten wirklich chemisch reine Stoffe sowohl von gewerblichen Kunden als auch von Endverbrauchern angewandt werden, sondern in den meisten Fällen Stoffgemische, sogenannte Zubereitungen (z.B. Lacke, Reinigungsmittel, Klebstoffen, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel) in der EU in Verkehr gesetzt werden, war es auch hierfür notwendig, entsprechende Regelungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt auf EU Ebene zu erlassen. Die Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) regelt dabei die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Zubereitungen. Der Einstufung von Zubereitungen werden dabei dieselben gefährlichen Eigenschaften wie bei Stoffen zu Grunde gelegt und entweder direkt bestimmt (insbesondere bei physikalisch-chemischen Eigenschaften) oder aufgrund der Kenntnis der Eigenschaften der einzelnen Bestandteile der Zubereitung (=Stoffe) ermittelt (insbesondere bei toxikologisch oder ökotoxikologisch relevanten Eigenschaften). Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen erfolgt ebenfalls mittels Gefahrensymbol, R- und S-Sätzen.


Sicherheitsdatenblatt als wichtiges Kommunikationselement
 
Nachdem aber gerade bei der gewerblichen Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Information durch die vorgegebene Kennzeichnung nicht ausreicht, um allen notwendigen Verpflichtungen in Bezug auf Arbeitnehmerschutz, Umgang und Lagerung der Chemikalie, Entsorgung und Transport nachzukommen, wurde das Sicherheitsdatenblatt als wesentliches, zusätzliches Kommunikationselement eingeführt. Die Detailregelungen zum Sicherheitsdatenblatt finden sich im Titel IV bzw. Anhang II der REACH-Verordnung wieder.


Verbote und Beschränkungen

Darüber hinaus wird auch der Einsatz und die Verwendung bestimmter, sehr risikoreicher Stoffen auf EU-Ebene beschränkt. Dies geschieht durch die Übernahme der Bestimmungen der Verbotsrichtlinie (76/769/EWG) seit 1. Juni 2009 ebenfalls durch die REACH-Verordnung.


... und noch ein paar Meter Papier

Neben diesen wesentlichsten Regelungen gibt es noch eine Vielzahl an entweder spezifischen Regelungen für bestimmte Produktgruppen (Pflanzenschutzmittel, Biozide, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika, ...) bzw. Regelungen für Stoffe mit ganz bestimmten (sehr besorgniserregenden) Eigenschaften (POPs, Drogenvorläufersubstanzen, PIC-Verordnung, ...), auf die hier aber nicht weiter eingegangen wird.

 

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Dr. Christian Gründling
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