KV-Abschluss 2019

29.04.2019 | Die KV-Verhandlungen wurden mit den Gewerkschaften PRO-GE und GPA-djp am 29. April 2019 mit folgendem Ergebnis abgeschlossen:

Geltungstermin: 1. Mai 2019                           Laufzeit: 12 Monate

Lohn- und gehaltsrechtliche Änderungen

  1. Ist-Löhne/Gehälter:
    Erhöhung um 3,2 %, mindestens € 80 (Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag, ausgenommen Lehrlinge)

  2. Mindest-Löhne/Gehälter:
    Erhöhung um 3,4 %

  3. Lehrlingsentschädigungen:
    - Kaufmännische Lehrlinge Tabelle I: Erhöhung im ersten Lj. um 60 €, Erhöhung im zweiten Lj. um 50 €
    - Alle anderen Lehrlinge: Erhöhung um 3,4 %

  4. Schicht- und Nachtarbeitszulagen:
    Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 3,4 %

  5. Aufwandsentschädigungen und Messegeld (niedrigster Satz):
    Erhöhung um 1,95 %

 

Rahmenrechtliche Änderungen:

Für die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag gebührt ein Zuschlag von 100%. Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt, ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Stunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in der Höhe von 100 %. Diese Regelung tritt mit 1.1.2020 in Kraft.

Bei Arbeitsleistung über die 10. Stunde hinaus gebührt künftig eine weitere 10- minütige bezahlte Pause, wenn voraussichtlich mehr als eine Stunde über die 10. Stunde hinaus gearbeitet wird. Innerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder günstigere Pausenregelungen sind auf diese Pause anzurechnen.

Der Betrag für gesundheitliche Maßnahmen gemäß Pkt 63b (Arbeiter Kollektivvertrag) und § 9a (Angestellten Zusatzkollektivvertrag über Zulagen und Zuschläge) wird auf € 100 pro Schichtarbeiter erhöht.

Die Freizeit zur Postensuche während der Kündigungsfrist entfällt bei Dienstnehmerkündigung (Pkt 120 2. Satz).

Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) im ersten Dienstjahr der 15. und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Darüber hinaus gilt ab dem zweiten Dienstjahr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt ab 1.1.2021 auf unbestimmte Zeit und daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1159 Abs. 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) per 1.1.2021 hinaus.

Entfall des kollektivvertraglichen Entgeltfortzahlungsanspruches im Krankheitsfall

Änderung des kollektivvertraglichen Unfallentgelts: N89  Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Betriebs- bzw. Wegunfall hervorgerufen, so gebührt  bis zur Höchstdauer von zehn Wochen ein Entgelt in der Höhe von 49 % unter Anrechnung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG

Die Lohn- und Gehaltstabellen werden nach Abstimmung mit den Gewerkschaften zum Download bereitgestellt.